Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Lok Service Balmer AG in 8340 Hinwil (nachfolgend LSB AG)
1. Allgemeines
1.1. Diese Bedingungen sind verbindlich, wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung oder in einer sonstigen schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien als anwendbar erklärt werden. Der Einbezug der AGB erfolgt durch eine explizite und schriftliche Bedingung in den oben genannten schriftlichen Vereinbarungen und dem gleichzeitigen Versand der AGB in physischer oder elektronischer Form als Beilage zur schriftlichen Vereinbarung.
Diese Bedingungen haben für die gesamte Vertragsbeziehung mit der anderen Vertragspartei oder -parteien Geltung. Sie gelten zudem auf unbestimmte Zeit, solange sie nicht von den Parteien mit schriftlicher Vereinbarung (Individualabreden) geändert oder aufgehoben werden.
1.2 Der Vertrag ist mit dem Empfang der schriftlichen Bestätigung der LSB AG, dass sie die Bestellung annimmt (Auftrags- oder Kaufbestätigung), abgeschlossen. Anderslautende Bedingungen des Bestellers oder Käufers haben nur Gültigkeit, soweit sie von der LSB AG ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind.
1.3 Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Erklärungen in Textform, welche durch elektronische Medien übertragen oder festgehalten
werden, sind der Schriftform dann gleichgestellt, wenn von den Parteien besonders vereinbart. Von diesen
Lieferbedingungen abweichenden Bestimmungen, Änderungen oder Nebenabreden sind daher nur wirksam,
wenn sie von den Parteien schriftlich vereinbart werden. Bei Abweichungen zwischen den Vertragsbestimmungen und dieser AGB, gehen die Vertragsbestimmungen (Individualabreden) vor.
1.4 Sollte sich eine Bestimmung dieser Bedingungen als ganz oder teilweise unwirksam erweisen, so werden die Vertragsparteien diese Bestimmung durch eine neue, ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommenden Vereinbarung, ersetzen.
1.5 Diese Bedingungen beruhen auf Schweizer Recht. Ergänzend zu diesen Lieferbestimmungen gilt ebenfalls das Schweizer Recht.
2. Umfang bei Lieferungen und Leistungen der LSB AG
Die Hauptleistungspflichten von Kauf- oder Werkverträgen der LSB AG sind in der Auftragsbestätigung aufgeführt. Ergänzend zu dieser und so weit in der Auftragsbestätigung notwendige Angaben fehlen, können folgende Dokumente als Vertragsgrundlage gemäss nachstehender Prioritätenabfolge herangezogen werden.
1. Angebot des Lieferanten
2. Rahmenvertrag der Parteien
3. Weitere Unterlagen
Der Lieferant ist ermächtigt, Änderungen, die zu Verbesserungen führen, vorzunehmen, soweit diese keine
Preiserhöhung bewirken.
3. Pläne und technische Unterlagen
3.1 Prospekte und Kataloge sind ohne anderweitige Vereinbarung nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert sind.
3.2 Jede Vertragspartei behält sich alle Rechte an Plänen und technischen Unterlagen vor, die sie der anderen ausgehändigt hat. Die empfangende Vertragspartei anerkennt diese Rechte und wird die Unterlagen nicht ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung der anderen Vertragspartei ganz oder teilweise Dritten zugänglich machen oder ausserhalb des Zwecks verwenden, zu dem sie ihr übergeben worden sind.
4. Vorschriften im Bestimmungsland und Schutzvorrichtungen
4.1 Der Besteller hat die LSB AG spätestens im Angebotsverfahren auf die Vorschriften und Normen
aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferungen und Leistungen, den Betrieb sowie auf die
Krankheits- und Unfallverhütung beziehen.
4.2 Mangels anderweitiger Vereinbarung entsprechen die Lieferungen und Leistungen den Vorschriften und Normen am Sitz des Lieferanten. Zusätzliche oder andere Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, als dies ausdrücklich vereinbart ist.
5. Preise
5.1 Alle Preise verstehen sich – mangels anderweitiger Vereinbarung – netto, ab Werk, ohne Verpackung, in frei
verfügbaren Schweizer Franken, ohne irgendwelche Abzüge. Abzüge für Skonto und Rabatt werden nur gewährt, sofern vertraglich abgemacht. Sämtliche Nebenkosten wie z.B. für Fracht, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen gehen zu Lasten des Bestellers.
Ebenso hat der Besteller alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu tragen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag erhoben werden, oder sie gegen entsprechenden Nachweis dem Lieferanten zurückzuerstatten, falls dieser hierfür leistungspflichtig geworden ist.
5.2 Die LSB AG behält sich eine Preisanpassung vor, falls sich zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und der vertragsmässigen Erfüllung die Lohnansätze oder die Materialpreise ändern. In diesem Fall erfolgt die Preisanpassung entsprechend der beiliegenden Gleitpreisformel. Eine angemessene Preisanpassung erfolgt ausserdem, wenn
- die Lieferfrist nachträglich aus einem der in Ziff. 8.3 genannten Gründe verlängert wird, oder
- Art oder Umfang der vereinbarten Lieferungen oder Leistungen eine Änderung haben, oder
- das Material oder die Ausführung Änderungen erfahren, weil die vom Besteller gelieferten Unterlagen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren.
6. Zahlungsbedingungen
6.1 Die Zahlungen sind vom Besteller entsprechend den vereinbarten Preis- und Zahlungsbedingungen am Domizil der LSB AG ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist der Preis in folgenden Raten zu bezahlen:
- Ein Drittel als Anzahlung innerhalb eines Monats nach Eingang der Auftragsbestätigung beim Besteller,
- ein Drittel bei Ablauf von zwei Dritteln der vereinbarten Lieferfrist,
- der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Versandbereitschaft durch den Lieferanten.
6.2 Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder
Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die die LSB AG nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.
6.3 Wenn die Anzahlung oder die bei Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss geleistet werden, ist die LSB AG berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz zu verlangen. Ist der Besteller mit einer weiteren Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand, oder muss die LSB aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist die LSB AG ohne Einschränkung seiner gesetzlichen Rechte befugt, die weitere Ausführung des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten, dies, bis neue Zahlungs- und Lieferbedingungen vereinbart sind und die LSB AG genügende Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden oder erhält die LSB AG keine genügenden Sicherheiten, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
6.4 Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu entrichten, der sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet, jedoch mindestens 4 % über dem jeweiligen 3-Monats CHF-Saron liegt. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
7. Eigentumsvorbehalt
Die LSB AG bleibt Eigentümer seiner gesamten Lieferungen, bis er die Zahlungen gemäss Vertrag vollständig
erhalten hat. Der Besteller ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutze des Eigentums des Lieferanten erforderlich sind, mitzuwirken; insbesondere ermächtigt er den Lieferanten mit Abschluss des Vertrages, auf Kosten des Bestellers die Eintragung oder Vormerkung des Eigentumsvorbehalts in öffentlichen Registern, Büchern oder dergleichen gemäss den betreffenden Landesgesetzen vorzunehmen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen. Der Besteller wird die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehalts instandhalten und zugunsten des Lieferanten gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken versichern. Er wird ferner alle Massnahmen treffen, damit der Eigentumsanspruch des Lieferanten weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird.
8. Lieferfrist
8.1 Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt worden ist.
8.2 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus.
8.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen:
a) wenn der LSB AG die Angaben, die er für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verursacht;
b) wenn Hindernisse auftreten, die die LSB AG trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, Naturereignisse;
c) wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält.
8.5 Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist; Ziff. 8.1 bis 8.3 sind analog anwendbar.
8.6 Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff. 8 ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit der LSB AG, jedoch gilt sie auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen.
9. Verpackung
Die Verpackung wird von der LSB AG besonders in Rechnung gestellt und nicht zurückgenommen. Ist sie jedoch als Eigentum der LSB AG bezeichnet worden, muss sie vom Besteller franko an den Abgangsort
zurückgeschickt werden.
10. Übergang von Nutzen und Gefahr
10.1 Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferungen ab Werk auf den Besteller über.
10.2 Wird der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die die LSB AG nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert und versichert.
11. Versand, Transport und Versicherung
11.1 Besondere Wünsche betreffend Versand, Transport und Versicherung sind der LSB AG rechtzeitig bekannt zu geben. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Versand oder Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferungen
oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten.
11.2 Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller.
12. Prüfung und Abnahme der Lieferungen und Leistungen
12.1 Die LSB AG wird die Lieferungen und Leistungen vor Versand prüfen. Verlangt der Besteller weitergehende Prüfungen, sind diese besonders zu vereinbaren
und vom Besteller zu bezahlen.
12.2 Der Besteller hat die Lieferungen und Leistungen innert angemessener Frist zu prüfen und der LSB AG eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt.
12.3 Die LSB AG hat die ihm gemäss Ziff. 12.2 mitgeteilten Mängel so rasch als möglich zu beheben, und der Besteller hat ihm hierzu Gelegenheit zu geben. Nach der Mängelbehebung findet auf Begehren des Bestellers oder des Lieferanten eine Abnahmeprüfung gemäss Ziff. 12.4 statt.
12.4 Die Durchführung einer Abnahmeprüfung sowie die Festlegung der dafür geltenden Bedingungen bedürfen – vorbehältlich Ziff. 12.3 – einer besonderen Vereinbarung. Vorbehältlich anderweitiger Abrede gilt folgendes:
- Die LSB AG hat den Besteller so rechtzeitig von der Durchführung der Abnahmeprüfung zu verständigen, dass dieser oder sein Vertreter daran teilnehmen kann.
- Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt, das vom Besteller und Lieferanten oder von ihren Vertretern zu unterzeichnen ist. Darin wird festgehalten, dass die Abnahme erfolgt ist oder dass sie nur unter Vorbehalt erfolgte oder dass der Besteller die Annahme verweigert. In den beiden letzteren Fällen sind die geltend gemachten Mängel einzeln in das Protokoll aufzunehmen.
- Wegen geringfügiger Mängel, insbesondere solcher, die die Funktionstüchtigkeit der Lieferungen oder Leistungen nicht wesentlich beeinträchtigen, darf der Besteller die Annahme und die Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls nicht verweigern. Solche Mängel sind von der LSB AG unverzüglich zu beheben.
- Bei erheblichen Abweichungen vom Vertrag oder schwerwiegenden Mängeln hat der Besteller dem
Der LSB AG Gelegenheit zu geben, diese innert einer angemessenen Nachfrist zu beheben. Alsdann findet eine weitere Abnahmeprüfung statt.
- Zeigen sich bei dieser wiederum erhebliche Abweichungen vom Vertrag oder schwerwiegende Mängel, kann der Besteller im Fall, dass die Vertragsparteien diesbezüglich eine Preisminderung, Entschädigungszahlung oder sonstige Leistungen vereinbart haben, diese vom der LSB AG verlangen. Sind jedoch die bei dieser Prüfung zutage tretenden Mängel oder Abweichungen derart schwerwiegend, dass sie nicht innert angemessener Frist behoben werden können und die Lieferungen und Leistungen zum bekanntgegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Masse brauchbar sind, hat der Besteller das Recht, die Annahme des mangelhaften Teils zu verweigern oder, wenn ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzumutbar ist, vom Vertrag zurückzutreten. Die LSB AG kann nur dazu verpflichtet werden, die Beträge zurückzuerstatten, die ihm für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sind.
12.5 Die Abnahme gilt auch dann als erfolgt,
- wenn die Abnahmeprüfung aus Gründen, die der Besteller zu verantworten hat, nicht durchgeführt werden kann;
- wenn der Besteller die Annahme verweigert, ohne dazu berechtigt zu sein;
- wenn der Besteller sich weigert, ein gemäss Ziff. 12.4 aufgesetztes Abnahmeprotokoll zu unterzeichnen;
- sobald der Besteller Lieferungen oder Leistungen des Lieferanten nutzt.
13. Gewährleistung, Haftung für Mängel
13.1 Gewährleistungsfrist (Garantiefrist)
Die Gewährleistungsfrist beträgt für Werke und Werkkäufe 12 Monate, bei Mehrschichtbetrieb 6 Monate. Sie beginnt mit dem Abgang der Lieferungen ab Werk oder mit der eventuell vereinbarten Abnahme der Lieferungen und Leistungen oder, soweit der Lieferant auch die Montage übernommen hat, mit deren Beendigung. Werden Versand, Abnahme oder Montage aus Gründen verzögert, die die LSB AG nicht zu vertreten hat, endet die Gewährleistungsfrist spätestens 18 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft. Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen und dauert 6 Monate ab Ersatz, Abschluss der Reparatur oder ab Abnahme, höchstens aber bis zum Ablauf einer Frist, die das Doppelte der Gewährleistungsfrist gemäss vorhergehendem Absatz beträgt. Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte unsachgemäss Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft und dem Lieferanten Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.
13.2 Haftung für Mängel in Material, Konstruktion und Ausführung
Die LSB AG verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Bestellers alle Teile der Lieferungen des
Lieferanten, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach seiner Wahl auszubessern oder zu ersetzen (Nachbesserungsrecht). Die LSB AG trägt die in seinem Werk anfallenden Kosten der Nachbesserung. Ist die Nachbesserung nicht im Werk des Lieferanten möglich, werden die damit verbundenen Kosten, soweit sie die üblichen Transport-, Personal-, Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Kosten für den Ein- und Ausbau der defekten Teile übersteigen, vom Besteller getragen. Die LSB AG ist berechtigt, Nachbesserungen von Mängeln oder Teilnachbesserungen von Dritten zu vollführen oder Dritte in einzubeziehen.
13.3 Haftung für zugesicherte Eigenschaften
Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung oder in den Spezifikationen ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Ist eine Abnahmeprüfung vereinbart, gilt die Zusicherung als erfüllt, wenn der Nachweis der betreffenden Eigenschaften anlässlich dieser Prüfung erbracht worden ist. Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Besteller zunächst Anspruch auf unverzügliche Nachbesserung durch den Lieferanten. Hierzu hat der Besteller dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Gelingt diese Nachbesserung nicht oder nur teilweise, hat der Besteller Anspruch auf die für diesen Fall vereinbarte Entschädigung oder, sofern eine solche Vereinbarung nicht getroffen wurde, auf eine angemessene Herabsetzung des Preises. Ist der Mangel derart schwerwiegend, dass er nicht innert angemessener Frist behoben werden kann, und sind die Lieferungen oder Leistungen zum bekanntgegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Masse brauchbar, hat der Besteller das Recht, die Annahme des mangelhaften Teils zu verweigern oder, wenn ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzumutbar ist, vom Vertrag zurückzutreten. Die LSB AG kann nur dazu verpflichtet werden, die Beträge zurückzuerstatten, die ihm für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sind.
13.4 Ausschlüsse von der Haftung für Mängel
Von der Gewährleistung und Haftung der LSB AG ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, z.B. infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, nicht vom Lieferanten ausgeführter Bau- oder Montagearbeiten, sowie infolge anderer Gründe, die der Lieferant nicht zu vertreten hat. Bei Abgasreinigungsanlagen Beschädigungen z.B. durch Katalysatorgifte, unverbranntem Oel, Schwermetalle, Verunreinigungen der Betriebsstoffe, Disfunktion des Motors oder andere nicht vorhersehbare, chemische oder physikalische Reaktionen.
Die LSB AG übernimmt keine Haftung für den Besteller in Bezug auf Mangelfolgekosten und/oder Mängelfolgeschäden, welche kausal zur Haftung der LSB AG sind. Folgekosten wie etwa Mietlokomotiven etc. und/oder Folgeschäden wie etwa Betriebsunterbrüche etc, welche mit einem temporären Ausfall des von der LSB AG gelieferten Werkes oder Kaufgegenstand einher gehen. Temporäre Ausfälle können verschiedene Ursachen haben, welche die LSB AG nicht zu verantworten hat. Es ist deshalb Sache des Bestellers, sein Risikomanagement so zu gestalten, Redundanzen oder Versicherungs-lösungen einzubauen, um einen möglichen Ausfall finanziell oder im operativen Geschäft zu kompensieren.
13.5 Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten
Für Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten, die vom Besteller vorgeschrieben werden, übernimmt der Lieferant die Gewährleistung lediglich im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtungen der betreffenden
Unterlieferanten.
13.6 Ausschliesslichkeit der Gewährleistungsansprüche
Wegen Mängel in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziff. 13.1 bis 13.5 respektive Vertrag ausdrücklich genannten.
13.7 Haftung für Nebenpflichten
Für Ansprüche des Bestellers wegen mangelhafter Beratung und dergleichen oder wegen Verletzung irgendwelcher Nebenpflichten haftet die LSB AG nur bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit.
14. Nichterfüllung, Schlechterfüllung und ihre Folgen
14.1 In allen in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich geregelten Fällen der Schlecht- oder Nichterfüllung, insbesondere wenn die LSB AG die Ausführung der Lieferungen und Leistungen grundlos derart spät beginnt, dass die rechtzeitige Vollendung nicht mehr vorauszusehen ist, eine dem Verschulden des Lieferanten zuzuschreibende vertragswidrige Ausführung bestimmt vorauszusehen ist oder Lieferungen oder Leistungen durch Verschulden des Lieferanten vertragswidrig ausgeführt worden sind, ist der Besteller befugt, für die betroffenen Lieferungen oder Leistungen dem Lieferanten unter Androhung des Rücktritts für den Unterlassungsfall eine angemessene Nachfrist zu setzen. Verstreicht diese Nachfrist infolge Verschuldens
des Lieferanten unbenützt, kann der Besteller hinsichtlich der Lieferungen oder Leistungen, die vertragswidrig ausgeführt worden sind oder deren vertragswidrige Ausführung bestimmt vorauszusehen ist, vom Vertrag zurücktreten und den darauf entfallenden Anteil bereits geleisteter Zahlungen zurückfordern.
14.2 In einem solchen Fall gelten hinsichtlich eines eventuellen Schadenersatzanspruches des Bestellers und des Ausschlusses weiterer Haftung die Bestimmungen von Ziff. 16, und der Schadenersatzanspruch ist begrenzt auf 10 % des Vertragspreises der Lieferungen und Leistungen, für welche der Rücktritt erfolgt.
15. Vertragsauflösung durch die LSB AG
Sofern unvorhergesehene Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferungen oder Leistungen erheblich verändern oder auf die Arbeiten der LSB AG erheblich einwirken, sowie im Fall nachträglicher Unmöglichkeit der Ausführung, wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferanten das Recht zur Auflösung des Vertrags oder der betroffenen Vertragsteile zu. Will die LSB AG von der Vertragsauflösung Gebrauch machen, hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart worden ist. Im Fall der Vertragsauflösung hat der Lieferant Anspruch auf Vergütung der bereits erbrachten Lieferungen und Leistungen. Schadenersatzansprüche
des Bestellers wegen einer solchen Vertragsauflösung sind ausgeschlossen.
16. Ausschluss weiterer Haftungen des Lieferanten
Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Bestellers, gleichgültig
aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrags oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden (siehe auch Ziff. 13.4, Absatz 2). Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit der LSB AG, jedoch gilt er auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen. Im Übrigen gilt dieser Haftungsausschluss nicht, soweit ihm zwingendes Recht entgegensteht.
17. Rückgriffsrecht der LSB AG
Werden durch Handlungen oder Unterlassungen des Bestellers oder seiner Hilfspersonen Personen verletzt oder Sachen Dritter beschädigt und wird aus diesem Grunde die LSB AG in Anspruch genommen, steht diesem ein Rückgriffsrecht auf den Besteller zu.
18. Montage
Übernimmt die LSB AG auch die Montage oder die Montageüberwachung, so finden darauf die Allgemeinen
Montagebedingungen des Vereins Schweizerischer Maschinen-Industrieller (VSM) Anwendung.
19. Gerichtsstand und anwendbares Recht
19.1 Gerichtsstand für den Käufer, Besteller und der LSB AG ist der Sitz des Leistungserbringers.
Der Leistungserbringer ist jedoch berechtigt, den Besteller oder Käufer an dessen Sitz zu belangen.
19.2 Das Rechtsverhältnis untersteht dem materiellen schweizerischen Recht.
Hinwil, Stand im Jahre 2017